Urteil bestätigt: Brillen aus dem Internet können zu Kopfschmerzen, Unwohlsein oder Schwindel führen
Mit rechtskräftigem Urteil vom 30.10.2012 hat das Landgericht Kiel dem Brillen-Internethändler 4 Care GmbH (www.lensbest.de) verboten, Korrektionsbrillen im Internet mit dem Hinweis „Immer in erstklassiger Optiker-Qualität“ zu bewerben und anzubieten.
In der Urteilsbegründung heißt es, mit dieser Werbeaussage erwecke der Internethändler beim Verbraucher den falschen Eindruck, dass eine online gekaufte Brille immer die beste Qualität aufweise, die der Verbraucher auch bei einem stationären Augenoptiker erhalten könne. Das Gericht stützt seine Entscheidung auf ein Sachverständigengutachten des Mediziners Prof. Dr. Hans-Jürgen Grein von der Fachhochschule Lübeck.
Der Gutachter stellte fest, dass bei Korrektionsbrillen, die über verschiedene Internetportale bestellt werden, die Einhaltung der einschlägigen DIN-Normen und damit die Verträglichkeit für den Kunden nicht gewährleistet sein könne. „Kopfschmerzen, Unwohlsein, Schwindel oder tränende Augen“ könnten Folgen der Benutzung von Brillen aus dem Internet sein. „Im Extremfall entstünden für den Brillenträger Doppelbilder“, so das Gericht unter Hinweis auf das Gerichtsgutachten.
Der Grund für solche Gesundheitsbeeinträchtigungen sei darin zu sehen, dass Internetbrillen im Vergleich zu den von einem stationären Augenoptiker gefertigten Korrektionsbrillen nur auf einer viel schmaleren Datenbasis hergestellt werden. Während im Internet nur die auf dem Brillenpass vermerkten Refraktionswerte (Sphäre, Zylinder, Achslage) und der Augenabstand /Pupillenabstand) berücksichtigt werden, misst der stationäre Augenoptiker auch die sonstigen anatomischen Besonderheiten in Bezug auf die Augenstellung. So werde bei den Internetbrillen insbesondere die meistens asymmetrische Anatomie der Augen, der Nase, der Ohren, der Schläfen und der Gesichtstopographie nicht berücksichtigt. Eine weitere erhebliche Fehlerquelle liege bei im Internet bestellten Brillen darin, dass die Kunden per selbst angefertigter Schablone den Pupillenabstand selber messen müssen, wenn dieser nicht auf dem Brillenpass vermerkt ist.
Für Thomas Truckenbrod, Präsident des Zentralverbandes der Augenoptiker, kommt das Urteil nicht überraschend: „Das Gericht bestätigt uns vielmehr in unserer Ansicht, dass Brillen aus dem Internet die Qualitätsrichtlinien in der Augenoptik nicht erfüllen können.“
Quelle: Zentralverband der Augenoptik (ZVA)